Konzertvertrag

zwischen

Badawi Band

 

vertreten durch:

Dr. Mohamed Badawi
Blarerstr. 56
78462 Konstanz
Tel.: 07531-8138195
Fax: 07531-8138196
E-Mail: mohamed@badawi.de
Webseite:  www.mohamed-badawi.de

(Mitwirkende Musiker)

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nachstehend kurz „Künstler“ genannt

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vertreten durch:

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nachstehend kurz „Veranstalter“ genannt

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Der Veranstalter verpflichtet den Künstler für folgenden konzertmäßigen Auftritt:

Datum: …………………….

Veranstaltungsort: …………………….

Ansprechpartner vor Ort: …………………….

Die Veranstaltung beginnt um …………… Uhr, der Auftritt findet um ca. …………… Uhr statt.

Die Spielzeit der Badawi Band beträgt maximal 2 Stunden.

Anschrift des Clubs/Konzertsaals:

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Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen des Veranstalters. Dem Veranstalter sind Stil und Art der Darbietung des Künstlers bekannt. Der Künstler ist nur an die durch diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Disposition und Regie seiner Darbietung obliegen dem Künstler. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig von dem Erfolg des Künstlers in seiner Darbietung beim Publikum.

§ 2 Es wurde folgendes vom Veranstalter für den Auftritt zu zahlendes Honorar vereinbart:

Der Künstler erhält ein Konzerthonorar in Höhe von …………… Euro 

(in Worten: ………………………………………………. Euro).

Das Konzerthonorar ist ein Fixhonorar.

Das Honorar wird dem Künstler direkt im Anschluss an die erbrachte Leistung in voller Höhe in bar ausgezahlt. Der Veranstalter trifft gegebenenfalls entsprechende Kassenverfügungen.

§ 3 Kosten/ GEMA

Der Veranstalter trägt die GEMA-Gebühren sowie eventuell anfallende Steuern.

§ 4 Fahrtkosten

Der Künstler reist mit eigenen PKW an. Der Veranstalter trägt die Kosten der An- und Abreise des Künstlers in Form einer Reisekostenpauschale in Höhe von  …………… Euro 

(in Worten: ………………………………………………. Euro).

Der Veranstalter wird diesen Betrag zusammen mit dem Honorar des Künstlers (siehe § 2) am Veranstaltungstag in bar auszahlen.

§ 5 Verpflegung/ Catering

Der Veranstalter hält für den Künstler ab Aufbaubeginn kostenloses Catering für alle oben aufgeführten Musiker und tech. Personal in angemessenem Umfang bereit. Das Catering besteht aus Getränken und einer Mahlzeit.

§ 6 Übernachtung

Für eine Übernachtungsmöglichkeit aller aufgeführten Musiker und tech. Personal hat der Veranstalter zu sorgen. Die Kosten für die Übernachtung werden vom Veranstalter getragen.

Gesamt auszuzahlender Betrag: …………… Euro

(in Worten: ………………………………………………. Euro).

Das Gagengeheimnis ist zu wahren.

§ 7 Räumlichkeiten

Der Veranstalter garantiert, dass der Veranstaltungsort über ausreichenden Bühnenraum verfügt.  Der Veranstalter stellt den fertig vorbereiteten Veranstaltungsraum 4 Stunden vor und bis 1½ Stunden nach der Veranstaltung zur Verfügung. Das Hauspersonal ist mit diesen Zeiten entsprechend vertraut zu machen. Der Veranstalter sorgt für eine saubere, beheizte Garderobe.

§ 8 Merchandise

Die Künstler erhalten die Möglichkeit, exklusiv Ihr Merchandise (CDs, T-shirts, Poster, etc.) zu verkaufen.

§ 9 Werbung

Alle erforderlichen örtlichen Werbemaßnahmen trifft der Veranstalter.

§ 11 Ausfall der Veranstaltung

Findet die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht statt, tragen die beiden Vertragspartner ihre bisher entstandenen Kosten selbst.

Hat der Künstler schuldhaft den Ausfall der Veranstaltung zu verantworten, so trägt er die dem Veranstalter nachweislich entstandenen Kosten.

Hat der Veranstalter das Nichtstattfinden oder den Abbruch der Veranstaltung zu verantworten, wird ein Ausfallhonorar fällig. Hat der Künstler die Reise noch nicht angetreten, beträgt das Ausfallhonorar 80% des vereinbarten Konzerthonorars ohne Spesen. Hat der Künstler die Reise bereits angetreten, hat der Veranstalter das volle Konzerthonorar und sämtliche Spesen zu zahlen. Kann der Veranstalter einen gleichwertigen Ersatztermin binnen angemessener Zeit (höchstens 6 Monate) arrangieren, beträgt das Ausfallhonorar 50% des vereinbarten Konzerthonorars ohne Spesen.

§ 13 Haftung

Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Künstlers, seiner Musiker und Hilfskräfte sowie für die vom Künstler in den Veranstaltungsort eingebrachten Geräte, Anlagen und Instrumente während des Aufenthaltes des Künstlers am Veranstaltungsort.

§ 14 audiovisuelle Aufnahmen/ Übertragungen

Der Veranstalter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass weder er noch Dritte die Darbietung des Künstlers ohne dessen ausdrückliche Genehmigung audiovisuell (Video, Film, Ton und/ oder durch ein sonstiges Aufnahmesystem) aufnehmen oder aufnehmen lassen. Rundfunk-, TV-Aufzeichnungen und –Übertragungen bedürfen in jedem Fall des ausdrücklichen Einverständnisses des Künstlers.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Seiten ist Konstanz.

§ 16 Salvatorische Klausel

Verliert ein Punkt dieses Vertrages seine Gültigkeit durch Streichung oder aus gesetzlichen Gründen, so bleiben die anderen Vertragsteile davon unberührt. 

Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 17 Inkrafttreten des Vertrags

Der Veranstalter schickt beide Vertragsausfertigungen ergänzt und unterschrieben zusammen mit der Ortsbeschreibung (siehe §  7) binnen 14 Tagen nach Erhalt an den Künstler. Ein gegengezeichnetes Vertragsexemplar geht sodann umgehend an den Veranstalter zurück. Damit wird dieser Vertrag wirksam.

Wird der schriftliche Vertrag nicht rechtzeitig vom Veranstalter an den Künstler zurückgeschickt, kann der Künstler von sämtlichen bisher getroffenen mündlichen Absprachen zurücktreten und den Termin anderweitig vergeben. 

 

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(Ort, Datum) (Ort, Datum)

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(für den Künstler) (Veranstalter)